Angehörige sind Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Halbgeschwister (ein gemeinsamer Elternteil), Kinder der Geschwister (Neffen, Nichten), Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten (Schwager, Schwägerin), Geschwister der Eltern und Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Nicht als Angehörige gelten die Kinder der Geschwister zueinander (Cousine, Cousin).
Steuerlich erheblich ist das Verwandschaftsverhältnis bei Erbschaft oder Schenkung, bei der Eigenheimzulage (unentgeltliche Vermietung an Angehörige) und beim Auskunfsverweigerungsrecht. So unterliegen zum Beispiel nahe Angehörige einer wesentlich geringeren Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Das Angehörigkeitsverhältnis bliebt auch bei Scheidung bestehen. Wird jedoch ein Verlobtenverhältnis gelöst, besteht keine verwandschaftliche Beziehung mehr.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erbschaft
Schenkung
Eigenheimzulage
Ratgeber:
Erben und Schenken Teil 1
Erben und Schenken Teil 2
Wohnungsbauförderung Teil 1
Wohnungsbauförderung Teil 2
Norm:
§ 15 AO