Das Arbeitslosengeld sowie das Teilarbeitslosengeld gehören zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegen damit nicht der Einkommensteuer. Jedoch wird das Arbeitslosengeld sowie das Teilarbeitslosengeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Somit erhöht sich der Einkommensteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreien Lohnersatzleistung (Arbeitslosengeld sowie das Teilarbeitslosengeld) mit einbezogen werden. In der Folge unterliegt das steuerpflichtige Einkommen einem höheren Steuersatz. Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn neben dem Arbeitslosengeld sowie dem Teilarbeitslosengeld andere Einnahmen erzielt wurden, die einer Besteuerung unterliegen, denn auf diese wird dann ein erhöhter Steuersatz angewendet.
Die gewählte Steuerklasse beeinflusst die Höhe des Arbeitslosengeldes. Ehepartner sollten daher bei zukünftiger Arbeitlosigkeit eines Partners, die Steuerklasssen so verteilen, dass der zukünftig arbeitslose Partner die Steuerklasse III wählt. Der Ehepartner dem keine Arbeitslosigkeit droht, wechselt dann in die Steuerklasse V. Diese Steuerklassenwahl muss jedoch bereits am 1. Januar des Jahres bestanden haben. Bei einem späteren Wechsel besteht die Gefahr, dass das Arbeitsamt den Steuerklassenwechsel nicht anerkennt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Steuerklassen
Progressionsvorbehalt
Norm:
§ 3 EStG
§ 32b EStG