Erwachsen einem Steuerpflichtigen Kosten für die Ausbildung eines Kindes, kann ein Ausbildungsfreibetrag von 924 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nachfolgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Der Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (hierzu gehören auch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die nicht als Darlehen vergeben werden), wenn sie einen Betrag von 1.848 € im Kalenderjahr übersteigen.
In den Einkommensteuerrichtlinien (R 190 Abs. 5 EStR) heißt es zudem, dass bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge einschließlich der Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen (z.B. Bafög) aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 € im Kalenderjahr abzuziehen sind, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Damit kann von den anzurechnenden Bezügen einschließlich den Ausbildungshilfen eine Kostenpauschale von 180 € abgezogen werden.
Hinweis: Bafög-Leistungen führen jedoch nicht zur Kürzung des Ausbildungsfreibetrags, wenn es sich hierbei um ein Darlehen handelt.
Auch eine Aufteilung des Freibetrages ist möglich, falls die Ehepartner nicht gemeinsam veranlagt werden bzw. im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gemeinsam veranlagt werden können. Jeweils zu Hälfte kann dann der Ausbildungsfreibetrag bei der Steuererklärung angesetzt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kindergeld
Ratgeber:
Familienförderung
Norm:
§ 33 a Abs. 2 EStG