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Kindergeld

Für das erste und zweite Kind werden ab 2010 jeweils 184 € (2009: 164 €), für das dritte Kind 190 € (2009: 170 €) und ab dem vierten Kind 215 € (2009: 195 €) gezahlt. Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern zugesprochen.

Kindergeld wird nur für Kinder gewährt, die zum elterlichen Haushalt gehören. Kinder sind nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Das Finanzamt erkennt ein Kind als Pflegekind an, wenn es im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat, also auf Dauer dort bleiben wird und der Kontakt zu den leiblichen Eltern weitgehend nicht mehr besteht.

Anspruch auf das Kindergeld besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und in besonderen Fällen (wie z.B. Berufsausbildung) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. So wird Kindergeld auch nach dem 18. Lebensjahr gezahlt, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert oder sich im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr befindet oder einen freiwilligen Zivildienst im Ausland ableisten. Dabei dürfen die jährlichen Einkünfte und Bezüge (Geld- und Sachleistungen) des Kindes jedoch den Betrag von 7.664 € (im Jahr 2005, 2006, 2007, 2008), 7.834 € (im Jahr 2009), 8.004 € (im Jahr 2010) nicht überschreiten. Ansonsten wird kein Kindergeld gezahlt.

Praxistipps:

Währen eines Au-pair-Aufenthalts des Kindes im Ausland wird Kindergeld gezahlt, wenn der Aufenthalt mit einer Berufsausbildung vergleichbar ist. Hierfür muss das Kind einen Sprachkurs besuchen, der mindestens 10 Stunden in der Woche umfasst.

Wenn das Kind nach Beendigung seiner Ausbildung arbeitslos ist und noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird ebenfalls Kindergeld gewährt.

Auch für einen Übergangszeitraum zwischen Ausbildungende und Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes des Kindes von maximal 4 Monate besteht ein Anspruch auf das Kindergeld. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.1.2007, Aktenzeichen: III R 23/06) Wird die 4 Monatsfrist jedoch überschritten, entfällt der Anspruch auf das Kindergeld rückwirkend. Nur die Meldung des Kindes als arbeitssuchend beim Arbeitsamt kann einen Kindergeldanspruch begründen. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 5.6.2007, Aktenzeichen: 4 K 349/06, nicht rechtskräftig - Aktenzeichen beim BFH: III R 61/07)

Trennen sich die Eltern, ist das Kindergeld dem Elternteil zu zahlen, das die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Sind die Kinder zeitlich je zur Hälfte bei der Mutter und beim Vater untergebracht, dann steht dem bereits vor der Trennung Berechtigten das Kindergeld zu. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.3.2005, Aktenzeichen: III R 91/03)

Für ein volljähriges arbeitsloses Kind wird nur dann das Kindergeld gezahlt, wenn sich das Kind regelmäßig beim Arbeitsamt als arbeitslos meldet und noch nicht älter als 21 Jahre ist. (Finanzgericht München, Urteil vom 14.3.2005, Aktenzeichen: 10 K 3837/03)

Eltern eines behinderten Kindes haben Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie ihren Unterhaltspflichten nachkommen. Ansonsten kann das Kindergeld von der Familienkasse ganz oder teilweise an das Sozialamt abgeführt werden. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.2.2006, Aktenzeichen: III R 65/04)

Ein Kind auf Lehrstellensuche muss sich kontinuierlich um einen Ausbildungsplatz bewerben und die Anforderungen für den Ausbildungsplatz auch tatsächlich erfüllen können und wollen. (Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.9.2005, Aktenzeichen: 10 K 5182/04)

Ist das Kind selbstständig tätig, entfällt für die Eltern der Anspruch auf das Kindergeld. Dies gilt auch dann, wenn das Kind sich um eine Zweitausbildung bemüht, durch seine selbstständigen Tätigkeit nur geringe Einkünfte erzielt und die Eltern ihr Kind weiterhin finanzielle unterstützen müssen. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.7.2007, Aktenzeichen: 10 K 2162/03)

Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers gehören zu den Einkünften und Bezügen des Kindes, auch wenn das Geld dem Kind erst Jahre später ausgezahlt wird. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag, wird kein Kindergeld mehr gezahlt. (Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.9.2008, Aktenzeichen: 10 K 1722/08)

Für ihr behindertes vollstationär untergebrachtes Kind haben Eltern einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes, insofern sie Unterhaltsaufwendungen für ihr Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes tatsächlich geleistet haben. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 9.2.2009, Aktenzeichen: III R 37/07)

Wenn sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf eine Wiederholungsprüfung vorbereitet, hat der Kindergeldberechtigte während dieser Vorbereitungsphase Anspruch auf das Kindergeld, da diese Phase der Berufsausbildung zuzurechnen ist. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 2.4.2009, Aktenzeichen: III R 85/08)

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Kinderfreibetrag

Ratgeber:
Familienförderung

Rechtsprechung:
Finanzgericht Köln 22.9.2005 - 10 K 5182/04
Bundesfinanzhof 23.2.2006 - III R 65/04
Finanzgericht München 14.3.2005 - 10 K 3837/03
Bundesfinanzhof 23.3.2005 - III R 91/03

Norm:
§ 32 EStG
§§ 62 ff. EStG

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