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Progressionsvorbehalt

Lohnersatzleistungen sowie ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Kommt der Progressionsvorbehalt zur Anwendung, erhöht sich der Einkommsteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreien Lohnersatzleistung und die im Inland steuerfreien ausländischen Einkünfte mit einbezogen werden.

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen nachfolgende Lohnersatzleistungen:

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitslohn
Lohnsteuer

Rechtsprechung:
BFH 19.12.2001 - I R 63/00
BFH 9.8.2001 - III R 50/00

Norm:
§ 32b EStG

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