Progressionsvorbehalt
Lohnersatzleistungen sowie ausländische Einkünfte, die von der inländischen
Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind, unterliegen
dem Progressionsvorbehalt. Kommt der Progressionsvorbehalt zur Anwendung, erhöht
sich der Einkommsteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes
auch die steuerfreien Lohnersatzleistung und die im Inland steuerfreien ausländischen
Einkünfte mit einbezogen werden.
Dem Progressionsvorbehalt unterliegen nachfolgende Lohnersatzleistungen:
- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld,
Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag,
Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe und Überbrückungsgeld nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus
den Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln
ergänzten Leistungen aus den Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des
Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz
sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt
dienen,
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare
Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte,
- Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung
nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuß nach § 4a der Mutterschutzverordnung
oder einer entsprechenden Landesregelung,
- Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
- Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
- Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
- Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld
vom 8. Februar 1990 .
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitslohn
Lohnsteuer
Rechtsprechung:
BFH 19.12.2001 - I R 63/00
BFH 9.8.2001 - III R 50/00
Norm:
§ 32b EStG