Riester-Rente: Die staatliche Förderung (Zulage oder Sonderausgabenabzug) wird nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige auch selbst Beiträge zum Aufbau des Altersvorsorgevermögens zahlt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Eigenbeteiligung den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteigenbetrag erreichen muss. Wird der Mindestbeitrag nicht gezahlt, verringert sich der staatliche Zuschuss. Der Mindesteigenbeitrag richtet sich nach dem im Vorjahr erzielten Bruttoeinkommen. Hat der Zulagenberechtigte mehrere Tätigkeiten ausgeübt, ist das erzielte Bruttoeinkommen zu addieren.
Vom Bruttoeinkommen sind folgende Prozentsätze als Mindesteigenbeitrag zur privaten Altersvorsorge zu leisten:
| Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 | 1 Prozent |
| Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 | 2 Prozent |
| Veranlagungszeiträume 2006 und 2008 | 3 Prozent |
| ab Veranlagungszeitraum 2008 | 4 Prozent |
Zu beachten ist auch, dass die eigene Sparleistung einen bestimmten Sockelbetrag nicht unterschreiten darf, sonst wird die Zulage gekürzt. Der Sockelbetrag ist zu berücksichtigen, wenn die gewährte Zulage die Höhe des Mindesteigenbetrags erreicht oder übersteigt. Der Sockelbetrag richtet sich nach der Anzahl der Kinderzulagen.
| Anzahl der Kinderzulagen | Null | Eins | Zwei und mehr |
| Veranlagungszeitraum 2002 bis 2004 | 45 € | 38 € | 30 € |
| ab Veranlagungszeitraum 2005 | 60* € | 60* € | 60* € |
* Änderung aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Riester-Rente/ Anlageprodukt
Riester-Rente/ Antragsverfahren
Riester-Rente/ Besteuerung
Riester-Rente
Riester-Rente/ Kinderzulage
Riester-Rente/ Personenkreis
Riester-Rente/ Sonderausgabenabzug
Riester-Rente/ Zertifizierung
Riester-Rente/ Zulage
Normen:
§ 86 EStG