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Riester-Rente/ Sonderausgabenabzug

Die beim Aufbau einer privaten Altersvorsorge gewährten staatlichen Förderungen bestehen aus der Zulage oder aus dem Sonderausgabenabzug. In den meisten Fällen wird die Zulage interessant sein. Der Sonderausgabenabzug kann jedoch von Vorteil sein, wenn der Zulagenberechtigte ein verhältnismäßig hohes Einkommen bezieht.

Die für die förderungsfähige private Altersvorsorge geleisteten Beiträge und die fiktive zu gewährende Zulagen können als Sonderausgaben im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden. Jedoch ist zu beachten, dass der Sonderausgabenabzug auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt ist. Es gelten nachfolgende Höchstbetragsgenzen pro Jahr:

Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 bis zu 524 €
Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 bis zu 1.050 €
Veranlagungszeiträume 2006 und 2008 bis zu 1.575 €
ab Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 €

Welche Förderung (Zulage oder Sonderausgabenabzug) für den Zulageberechtigten günstiger ist, prüft das zuständige Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung. Der Sonderausgabenabzug wird gesondert festgestellt. Die durch den Sonderausgabenabzug erreichte Steuerermäßigung wird dem Zulageberechtigten ausgezahlt. Eine Überweisung auf das Altersvorsorgevermögen, wie bei der Zulage, erfolgt nicht.

Praxistipp:

Da sich der Sonderausgabenabzug bis 2008 jährlich erhöht, sollte das jährliche Beitragsvolumen zum Altersvorsorgevertrag ebenfalls schrittweise erhöht werden. So kann der maximale Förderbetrag vollständig ausgenutzt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Riester-Rente/ Anlageprodukte
Riester-Rente/ Antragsverfahren
Riester-Rente/ Besteuerung
Riester-Rente/ Eigenbeteiligung
Riester-Rente/ Kinderzulage
Riester-Rente/ Personenkreis
Riester-Rente
Riester-Rente/ Zertifizierung
Riester-Rente/ Zulage

Norm:
§ 10a EStG

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