Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat eine Überwachungsfunktion. Die dient dem Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und soll die Versteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe sicher stellen. Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers und des Erwerbers auf der Rechnung aufzuführen.
Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundesamt für Finanzen die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlichen Angaben über die Unternehmen, die bei ihnen umsatzsteuerlich geführt werden. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für die Umsatzsteuerkontrolle sowie für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen verarbeitet oder genutzt werden. Das Bundesamt für Finanzen übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer/ Steuersätze
Umsatzsteuer/ Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Ratgeber:
Umsatzsteuer
Norm:
§ 27a UStG