Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent von der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Lieferung bzw. Leistung anzusetzen. Einem ermäßigten Steuerstaz von 7 Prozent unterliegt eine Vielzahl von Lebensmitteln, Druckerzeugnissen (z.B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften), Tiere, Sammlerstücke (z.B Münzen), Kunstgegenstände sowie Bedarfsartikel für Körperbehinderte.
Der normale Steuersatz von 16 Prozent beträgt ab 1.1.2007 19 Prozent.
Ermäßigt besteuert werden ausgewählte Leistungen. Hierzu gehören:
Eine vollständige Aufzählung der ermäßigt besteuerten Lieferungen (Waren) enthält die Anlage § 999 im Umsatzsteuergesetz. Ermäßigt besteuerte Leistungen werden vollständig in § 12 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt.
Liefert eine Menüservice Malzeiten auf eigenem Geschirr und übernimmt er nach dem Verzehr dessen Endreinigung, unterliegt die Abgabe der Speisen dem vollen Umsatzsteuersatz. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.8.2006, Aktenzeichen: V R 55/04)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer/ Steuersätze
Umsatzsteuer/ Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Ratgeber:
Umsatzsteuer
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 21.3.2006 - IV A 5 - S 7220 - 27/06
Norm:
§ 12 UStG
§ 999 UStG