Steht der Umzug in einen betrieblich oder dienstlich Zusammenhang, können Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit abgezogen oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen ist eine Berücksichtigung der Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung möglich, wenn ein vorab erstelltes ärztliches Attest die Notwendigkeit des Umzugs belegt.
Ein Umzug ist betrieblich bzw. dienstlich veranlasst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug anordnet oder wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt, je Fahrt also um je 30 Minuten. Kann das Kriterium "Fahrzeitverkürzung" erfüllt werden, gilt der Umzug in jedem Fall als dienstlich veranlasst. Private Motive wie Heirat, Familienzuwachs, Scheidung oder Todesfall treten dann in den Hintergrund.
Das Bundesumzugskostengesetz bestimmt, welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dazu gehören unter anderem: Transportkosten (= Beförderung des Umzugsgutes), Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu 3 Monaten, Maklergebühren sowie Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.
Nachhilfeunterricht für Kinder
Abziehbar sind für den durch einen Umzug notwendigen zusätzlichen Unterricht bei Umzügen ab dem
Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen (zum Beispiel Kosten für Gardinen, Anschlusskosten für Öfen, Tel.) sind nach dem Familienstand gestaffelt und betragen
für Verheiratete ab dem
für Ledige ab dem
und für jede weitere Person (Kinder oder Verwandte, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben) ab dem
Die Finanzverwaltung hat sich darauf verständig, von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen des § 35a Abs. 2 EStG zuzuordnen. Die abzugsfähigen Speditionskosten (20 Prozent des Aufwands bis zu 4.000 € ab dem Jahr 2009) sind auf dem Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung in der Rubrik "haushaltsnahe Dienstleistungen" einzutragen. Die Steuerermäßigung setzt jedoch weiterhin den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus (§ 35a Abs. 2 EStG). Solange ein bereits ergangener Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, kann der Steuerabzug auch rückwirkend beim Finanzamt beantragt werden. Verkürzt sich für einen Ehepartner infolge eines Umzugs der tägliche Weg zur Arbeit um mindestens 1 Stunde (Hinweg + Rückweg), dann können die Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitsweges für den anderen Ehepartner durch den Umzug verlängert hat (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.2.2006, Aktenzeichen: IX R 79/01).
Ist bei einem berufsbedingten Umzug das bisherige Mietverhältnis nicht sofort gekündbar oder kann die eigene Immobilie nicht sofort verkauft werden, erkennt das Finanzamt bis zu maximal einem Jahr den Mietwert der Wohnung als Umzugskosten an. (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.11.2008, Aktenzeichen: 10 K 4922/05)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Werbungskosten
Ratgeber:
Werbungskosten Teil 3: Umzug
Rechtsprechung:
BFH 23.3.2001 - VI R 175/99
BFH 24.5.2000 - VI R 28/97
BFH 21.2.2006 - IX R 79/01
FG Hamburg 9.10.2008 - 5 K 33/08
Verwaltungsanweisung:
BMF 16.12.2008 - IV C 5 - S 2353/08/10007
Norm:
§ 3 Nr. 16 und 13 EStG
R 3.16 LStR
BUKG (Bundesumzugkostengesetz)